Besucherkonzept

Sehr geehrte Gäste, Angehörige, Bevollmächtigte und Betreuer,

hiermit teilen wir Ihnen die, seit dem 11.01.2021 in Kraft getretenen, neuen Regelungen mit. Die aufgeführten Maßnahmen beziehen sich auf die „Normalsituation“, sprich: wir sind nicht in einem Ausbruchsgeschehen.

  1. Jeder Gast kann täglich Besuch erhalten. Für das Wilhelminen-Hospiz begrenzen wir die tägliche Besuchszeit innerhalb des Ihnen bekannten Zeitfensters. Besuchszeiten: 10:00-12:00 Uhr und 15:00-17:00 Uhr. Besuche müssen vorher angemeldet werden.
  2. Jeder Gast gibt im Zuge der Aufnahme zwei feste Personen an, die diesen während des Aufenthalts im Hospiz besuchen können. Pro Besuch eine Person. Die wöchentliche Anzahl der Besuche durch die festen Personen ist nicht limitiert.
  3. Besucher halten sich nur in den jeweiligen Gästezimmern auf. Öffentliche Bereiche wie die Wohnküche, der Raum der Stille, usw dürfen von Besuchern zurzeit nicht genutzt werden.
  4. Die Besucher*innen werden durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Tragen einer FFP-2-Maske) innerhalb des Hospizes, (Nieshygiene, Handdesinfektion, Abstandsgebot usw.) informiert und zur Einhaltung angehalten.
    Ab dem 11.01.2021 ist das Tragen einer FFP-2-Maske für Besucher obligatorisch. Sollten Sie keine eigene FFP-2-Maske haben, händigen wir ihnen eine aus. Nur in begründeten Ausnahmefällen (etwa bei einer medizinischen Diagnose) ist das Tragen eines einfachen Mund-Nasen-Schutzes zulässig.
  5. Bei den Besuchern wird bei jedem Besuch ein Kurzscreening (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen ersten Grades gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts) einschließlich Temperaturmessung durchgeführt. Ein Zutritt ins Hospiz ist nur möglich, wenn sich bei dem Kurzscreening keine Hinweise darauf ergeben, dass durch die Besucher das SARS-CoV-2-Virus oder ein anderer Krankheitserreger in die Einrichtung eingetragen werden könnte. Sofern seitens der Besucher die Mitwirkung am Kurzscreening abgelehnt wird, darf das Hospiz nicht betreten werden. Sollten Sie Erkältungssymptome haben, erwarten wir, dass Sie die Einrichtung nicht aufsuchen würden. Die Mitarbeiter*innen sind auch dazu angehalten ihnen den Zugang zu untersagen, wenn Sie Erkältungssymptome oder eine Temperatur > 37,5° aufweisen.
  6. Besucher dürfen das Hospiz nur betreten, wenn sie ein negatives PoC-Schnelltestergebnis vorlegen, welches nicht älter als 24 Stunden ist. Für den Fall, dass die oder der Besuchende die Durchführung eines nach dem Testkonzept der Einrichtung vorgesehenen PoC-Schnelltests ablehnt, wird der Zutritt seitens der Einrichtung untersagt. Auf Wunsch stellen wir eine Bescheinigung über einen PoC-Schnelltest mit Datum und Uhrzeit aus.
  7. Vorgehen bei einem positivem Testergebnis:
    o Der Positiv-Getestete darf die Hospiz-Einrichtung nicht betreten.
    o Der Testende oder auch die Hospizleitung muss den Positiv-Getesteten auffordern, sich auf dem direkten Weg nach Hause in häusliche Isolation zu
    begeben, um von dort aus weitere Schritte für sich und sein Umfeld einzuleiten (Kontaktaufnahme zum zuständigen Gesundheitsamt, Einleitung eines
    PCR-Testes beim Hausarzt, im Testzentrum etc.)
    o Der Positiv-Getestete erhält eine Testbescheinigung mit.
    o Das Hospiz meldet dem Gesundheitsamt umgehend das positive Testergebnis mit allen Kontaktdaten.
  8. Die Besucher*innen haben einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einzuhalten. Sofern während des Besuchs die besuchende Person eine FFP2-Maske und die besuchte Person mindestens einen Mund-Nase-Schutz nutzt und vorher sowie hinterher bei den beteiligten Personen eine gründliche Handdesinfektion erfolgt ist, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig.
  9. Eine Vertraulichkeit des Besuchs wird gewährleistet. Während des Besuchs tragen damit die Gäste die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes im Zimmer.
  10. Es wird ein Besuchsregister geführt, in dem bei jedem Besuch der Name, die Kontaktdaten, das Datum und die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Besuchs sowie die bzw. der Besuchte erfasst werden. Diese Daten werden vier Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde benötigt werden. Sollte ein/e Besucher*in die benötigten Informationen nicht zur Verfügung stellen, wird der Zutritt ins Hospiz versagt.
  11. Gäste des Hospizes dürfen dieses alleine oder mit anderen Gästen und Besucher*innen nach Ziffer 2 oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie sich dabei an die Regelungen der Corona-Schutzverordnung für den öffentlichen Bereich halten. Gäste sowie die Besucher*innen tragen die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes während des Verlassens der Einrichtung.
  12. Aus unserer pflegefachlichen und ethischen Sicht würden wir keine Gäste in einer endlichen Lebensphase testen. Sofern die Gäste die Einrichtungen verlassen, sind sie bei der Rückkehr und ein zweites Mal drei Tage nach der Rückkehr mit einem PoC-Antigen-Schnelltest zu testen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!